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CDU, FDP, Grüne und SPD stellen folgenden Antrag:



Entwurf
Grundsatz
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu sichern. Für dieses Ziel und für den Menschen ist von der Abwasseranfallstelle bis zur Einleitung in ein Gewässer eine hygienisch einwandfreie Abwasserableitung und Abwasserreinigung sicher zu stellen. Als Sanierungsziel für die öffentliche und private Schmutzwasserkanalisation hat die Stadt Göttingen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik das Erreichen einer lückenlos dichten Kanalisation festgelegt.
Änderungsantrag
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Entwurf
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Satzung dient dazu, […] b) die öffentlichen Abwasseranlagen und die in ihr Beschäftigten zu schützen […]
Änderungsantrag
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Satzung dient dazu, […] b) die öffentlichen Abwasseranlagen und die Gesundheit der in ihr Beschäftigten zu schützen

Entwurf
§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang
(2) Die Verpflichtung, das Grundstück an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen und mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen, entsteht, soweit die öffentliche Kanalisationsanlage vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist, auch wenn für das Grundstück ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage besteht. Nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadtentwässerung ist der Anschluss binnen der von der Stadtentwässerung gesetzten Frist herzustellen. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss zum Zeitpunkt des Anschlusses der DIN EN 12056 in Verbindung mit der DIN 1986 Teil 30 und Teil 100 entsprechen.
Änderungsantrag
§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang
(2) Die Verpflichtung, das Grundstück an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen und mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen, entsteht, soweit die öffentliche Kanalisationsanlage vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist, auch wenn für das Grundstück ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage besteht. Nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadtentwässerung ist der Anschluss binnen einer von der Stadtentwässerung gesetzten angemessenen Frist herzustellen. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss zum Zeitpunkt des Anschlusses der DIN EN 12056 in Verbindung mit der DIN 1986 Teil 30 und Teil 100 entsprechen.

Entwurf
§ 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(2) Die Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang für Niederschlagswasser kann auf Antrag ausgesprochen werden, soweit die Stadt nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur Beseitigung verpflichtet ist und die Beseitigung/Verwendung schadlos erfolgen kann.
(3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann bei Anträgen auf Versickerung von Niederschlagswasser versagt werden, wenn die hydrogeologischen Verhältnisse nicht geeignet sind.
Änderungsantrag
§ 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(2) Die Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang für Niederschlagswasser kann auf Antrag ausgesprochen werden, wenn der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage für die Verpflichteten aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Allgemeinwohls unzumutbar ist und die Beseitigung/Verwendung schadlos erfolgen kann.
(3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann grundsätzlich und bevorzugt bei Anträgen auf Versickerung, Direkteinleitung in einem an das Grundstück angrenzenden Vorfluter oder anderweitiger Beseitigung von Niederschlagswasser erteilt werden, sofern Gründe der geordneten Abwasserbeseitigung und der hydrogeologioschen Verhältnisse dem nicht entgegenstehen.

Entwurf
§ 8 Anschlusskanal
(4) Jedes Grundstück erhält einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, es sei denn, dem stehen technische Gründe entgegen. […]
(9) Der Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert haben. Bei gemeinsamer Ableitung sind die Eigentümer dieser Grundstücke für die Instandhaltung gesamtschuldnerisch haftbar
Änderungsantrag
§ 8 Anschlusskanal
(4) Jedes Grundstück erhält grundsätzlich einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die zentrale Abwasseranlage.
(5) Die Stadtentwässerung kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer/innen die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit gesichert haben. Bei gemeinsamer Ableitung sind die Eigentümer dieser Grundstücke für die Instandhaltung gesamtschuldnerisch haftbar.

Entwurf
§ 8 Anschlusskanal
(5) Für jeden Anschlusskanal (Niederschlags-/Schmutzwasser) ist in der Nähe der Grundstücksgrenze ein Revisionsschacht herzustellen. Bei Grenzbebauung oder zu geringem Platz zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze ist an Stelle eines Schmutzwasser-Revisionsschachtes im Gebäude eine Revisionsöffnung an von außen gut zugänglicher Stelle einzubauen.
(6) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung sowie Materialauswahl der Anschlusskanäle bis zu den Revisionsschächten sowie die Lage und Ausführung der Revisionsschächte bestimmt die Stadtentwässerung.
(7) Sonstige Schächte auf dem Grundstück sind entsprechend Anhang II herzustellen.
Änderungsantrag
§ 8 Anschlusskanal
(6) Für den Schmutzwasserkanal ist in der Nähe der Grundstücksgrenze ein Revisionsschacht herzustellen. Bei Grenzbebauung oder zu geringem Platz zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze ist an Stelle eines Schmutzwasser-Revisionsschachtes im Gebäude eine Revisionsöffnung an von außen gut zugänglicher Stelle einzubauen. Für den Niederschlagswasserkanal ist grundsätzlich ebenfalls ein Revisionsschacht herzustellen. Im Falle besonderer baulicher Umstände kann die Stadtentwässerung auf Antrag auch eine hinreichend große Revisionsöffnung vorsehen. Sofern ein nachträglicher Einbau eines Revisionsschachts für den Niederschlagswasserkanal erforderlich ist, muss dieser bis zum 31.12.2015 erricht werden.
(7) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung sowie Materialauswahl der Anschlusskanäle bis zu den Revisionsschächten wird nach dem anerkannten Regeln und Stand der Technik im Einvernehmen mit der Stadtentwässerung hergestellt.

(8) Sonstige Schächte auf dem Grundstück sind entsprechend Anhang II herzustellen.

Entwurf
§ 8 Anschlusskanal
(10) Jeder weitere Anschlußkanal für ein Grundstück wird auf Kosten der Antragstellenden von der Stadt hergestellt. Bei Teilung eines bereits angeschlossenen Grundstücks gilt Abs. 1 entsprechend. - Wird ein Grundstück durch eine weitere neu hergestellte öffentliche Abwasseranlage erschlossen und wird dieses Grundstück geteilt, so findet für das Trennstück - abweichend von Absatz 1 - eine Veranlagung als erstmaliger Anschluß nach der jeweiligen gültigen Kanalbaubeitragssatzung statt.
Bis zur Grundstücksgrenze vorhandene Kanalanschlüsse sind auch dann als "Erstanschlüsse" zu nutzen, wenn das Grundstück früher schon einmal bebaut war und dadurch bereits an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.
Änderungsantrag
§ 8 Anschlusskanal
(10) Jeder weitere Anschlusskanal für ein Grundstück wird auf Kosten der Antragstellenden von der Stadt hergestellt. Bei Teilung eines bereits angeschlossenen Grundstücks gilt Abs. 1 entsprechend. - Wird ein Grundstück durch eine weitere neu hergestellte öffentliche Abwasseranlage erschlossen und wird dieses Grundstück geteilt, so findet für das Trennstück - abweichend von Absatz 1 - eine Veranlagung als erstmaliger Anschluss nach der jeweiligen gültigen Kanalbaubeitragssatzung statt.
Bis zur Grundstücksgrenze vorhandene Kanalanschlüsse sind auch dann als "Erstanschlüsse" zu nutzen, wenn das Grundstück früher schon einmal bebaut war und dadurch bereits an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.
Als „Erstanschluss“ gilt auch der Niederschlagswasserkanal bei Überführung eines Mischwasseranschlusses in getrennte Anschlüsse für Schmutz- und Regenwasser.

Entwurf
§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage […]
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist nach den technischen Bestimmungen der DIN EN 752 und der DIN EN 12056 in Verbindung mit der DIN 1986 Teile 3, 4, 30 und 100 und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu erhalten und zu betreiben. Grundleitungen bei Gebäuden mit Keller sind als Sammelleitungen innerhalb der Gebäude zu verlegen, bei Gebäuden ohne Keller auf kurzem Wege aus dem Gebäude herauszuführen. Schmutzwasserleitungen müssen wasserdicht und dicht gegen den Einwuchs von Wurzeln sein.
(7) Bei Änderung des Entwässerungssystems von Misch- in das Trennverfahren haben die Grundstückseigentümer die privaten Abwasseranlagen innerhalb von 6 Monaten so zu ändern, dass sie diesem Einleitungsgebot entsprechen.
Änderungsantrag
§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage […]
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist nach den technischen Bestimmungen der DIN EN 752 und der DIN EN 12056 in Verbindung mit der DIN 1986 Teile 3, 4, 30 und 100 und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu erhalten und zu betreiben. Schmutzwasserleitungen müssen wasserdicht und dicht gegen den Einwuchs von Wurzeln sein.
(2a) Grundleitungen bei Gebäuden mit Keller sind als Sammelleitungen innerhalb der Gebäude zu verlegen, bei Gebäuden ohne Keller auf kurzem Wege aus dem Gebäude herauszuführen. Dies gilt nicht bei Sanierung oder Gebäudeumbauten bestehender Gebäude.
(7) Bei Änderung des Entwässerungssystems von Misch- in das Trennverfahren haben die Grundstückseigentümer die privaten Abwasseranlagen innerhalb von 12 Monaten so zu ändern, dass sie diesem Einleitungsgebot entsprechen.

Entwurf
§ 12 Überwachung durch den Eigentümer (Eigenkontrolle)
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf seine Kosten die Einhaltung der Benutzungsbedingungen und den satzungsgemäßen Zustand der technischen Ausrüstung der Grundstücksentwässerungsanlage durch Eigenkontrollen sicherzustellen.
Die Vorschriften der DIN EN 752, der DIN EN 12056 und der DIN 1986 Teile 3, 4, 30 und 100 sind zu beachten. Die Wasserdichtheit der Abwasseranlagen ist durch eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft (Über- oder Unterdruck) gem. den Vorschriften der DIN EN 1610 oder ATV M 143, Teil 6 nachzuweisen.
Änderungsantrag
§ 12 Überwachung durch den Eigentümer (Eigenkontrolle)
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf seine Kosten die Einhaltung der Benutzungsbedingungen und den satzungsgemäßen Zustand der technischen Ausrüstung der Grundstücksentwässerungsanlage durch Eigenkontrollen sicherzustellen.
Die Vorschriften der DIN EN 752, der DIN EN 12056 und der DIN 1986 Teile 3, 4, 30 und 100 sind zu beachten. Die Wasserdichtheit der Abwasseranlagen ist bei begründetem Verdacht durch eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft (Über- oder Unterdruck) gem. den Vorschriften der DIN EN 1610 oder ATV M 143, Teil 6 nachzuweisen.

Entwurf
§ 13 Überwachung durch die Stadt
(1) Bediensteten oder Beauftragten der Stadt ist entsprechend 61 NWG zur Überwachung der Entwässerungsanlagen zur Beseitigung der Entwässerungsanlagen, zur Beseitigung von Störungen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren.
Änderungsantrag
§ 13 Überwachung durch die Stadt
(1) Bediensteten oder Beauftragten der Stadt ist entsprechend 61 NWG zur Überwachung der Entwässerungsanlagen zur Beseitigung der Entwässerungsanlagen, zur Beseitigung von Störungen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Terminabsprache ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren.

Entwurf
§ 15 Sicherung gegen Rückstau
(2) Schmutzwasser, das unterhalb der Rückstauebene anfällt, ist der zentralen Abwasseranlage über eine automatisch arbeitende Hebeanlage rückstaufrei zuzuführen.
(4) Niederschlagswasserabläufe von Flächen unterhalb der Rückstauebene sind nur unter Zwischenschaltung einer Hebeanlage an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.
Änderungsantrag
§ 15 Sich. gegen Rückstau
(2) Gegen Rückstau aus der zentralen Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik selbst zu schützen.
Absatz 4 streichen

Entwurf
§ 18 Abnahme
(1) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben sind zwei Tage vorher zur Abnahme anzumelden. Über das Prüfergebnis wird ein Abnahmeprotokoll ausgefertigt und ist auf Verlangen der Stadtentwässerung vorzulegen.
(2) Die Wasserdichtheit der verlegten Schmutzwassergrundleitungen und die Dichtheit der Schmutzwasserschächte ist gemäß DIN EN 1610 bzw. DIN 1986, Teil 30 oder ATV M 143, Teil 6 durch Wasserdichtheits- oder Luftdruckprüfung nachzuweisen.
Dieser Dichtheitsnachweis kann auch für die Niederschlagswasserleitungen verlangt werden. Der Dichtheitsnachweis für Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben ist nach DIN 4261 zu erbringen.
Änderungsantrag
§ 18 Abnahme
(1) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben sind zwei Tage vorher zur Abnahme anzumelden. Über das Prüfergebnis wird ein Abnahmeprotokoll ausgefertigt und ist auf Verlangen der Stadtentwässerung vorzulegen.
(2) Die Wasserdichtheit der verlegten Schmutzwassergrundleitungen und die Dichtheit der Schmutzwasserschächte ist gemäß DIN EN 1610 bzw. DIN 1986, Teil 30 oder ATV M 143, Teil 6 durch Wasserdichtheits- oder Luftdruckprüfung nachzuweisen.
Dieser Dichtheitsnachweis kann auch für die Niederschlagswasserleitungen verlangt werden, sofern die Leitungen unter der Bodenplatte verlegt sind. Der Dichtheitsnachweis für Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben ist nach DIN 4261 zu erbringen.

Entwurf
§ 20 Befreiung
Die Stadtentwässerung kann von Bestimmungen dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahmen vorsehen, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs Befreiung erteilen. Befreiungen können im Wesentlichen nur dann ausgesprochen werden, wenn technische Gründe der Einhaltung der Satzungsbestimmungen entgegenstehen.
Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden.
Änderungsantrag
§ 20 Ausnahmen
(1) Die Stadtentwässerung kann von Bestimmungen dieser Satzung Ausnahmen zulassen, wenn die Anwendung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Befreiungen können insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn technische Gründe der Einhaltung der Satzungsbestimmungen entgegenstehen. Bei begründeter persönlicher Härte kann auch ein zeitlicher Aufschub durch die Stadtentwässerung Göttingen gestattet werden.
(2) Die Ausnahmen können unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet zugelassen werden.

Entwurf
§ 22 Zwangsmittel
(2) Die zu erzwingende Handlung kann durch Festsetzung eines Zwangsgeldes oder im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Grundstückseigentümers durchgesetzt werden.
Änderungsantrag
§ 22 Zwangsmittel
(2) Die zu erzwingende Handlung kann im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Grundstückseigentümers oder durch Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden.

Kompletter Wortlaut des gemeinsamen Antrages als pdf-Datei, 4 Seiten



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