|  | 10.06.2005 - Diskotheken- und Gaststättenkonzessionen |
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Anfrage nach § 10 der Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse, die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften und die Ortsräte der Stadt Göttingen
Bezug nehmend auf zwei Ratsanfragen vom 9. März 2001 und einer des Ausschusses für Umwelt, Recht und Feuerwehr am 26. Februar 2002 und neuerlicher Presseberichte vom Mittwoch, 25. Mai 2005 aus dem „Blick“ fragen wir die Verwaltung:
1. Welche Überprüfung über etwaige nachhaltige Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot bei Einlasskontrollen in Diskotheken und Gaststätten führt die Verwaltung durch?
2. Welche Ergebnisse haben die durchgeführten Prüfungen über Auflagen gem. § 5 Gaststättengesetz in der Vergangenheit gebracht?
3. Sind die Auflagen eingehalten worden?
4. Sind entsprechende Auflagen auch der Gaststätte "Alpenmax" gemacht worden?
5. Mit welchen Konsequenzen muss ein Betreiber einer Diskothek oder Gaststätte bei Verstoß gegen Auflagen bzw. gegen das Diskriminierungsverbot rechnen?
Antwort der Verwaltung vom 10.06.2005
Diskotheken- und Gaststättenkonzessionen
Zu 1:
Im Hinblick auf die Vorfälle der vergangenen Jahre werden die drei Diskotheken Savoy, Alpenmax und Pflaumenbaum regelmäßig überprüft. So ist den Betreibern der genannten Diskotheken u.a. die Auflage erteilt worden, den Eingangsbereich während der Öffnungszeiten durchgehend mit einer Videoanlage zu überwachen. Die Videobänder sind aufzubewahren und werden regelmäßig stichprobenartig (durch den Fachdienst Ordnung und die Polizei) überprüft. Bei Verstößen gegen diese Auflagen wurden und werden empfindliche Bußgelder verhängt. Darüber hinaus ist bei den Bewachungsfirmen durchgesetzt worden, dass deren Mitarbeiter Namensschilder tragen, Wachbücher geführt werden und aktuelle Führungszeugnisse der Mitarbeiter vorgelegt werden. Soweit Vorfälle durch Presseberichterstattung oder Zeugen bekannt werden, ermittelt der Fachdienst in enger Zusammenarbeit mit der Polizei. Es werden Zeugen gehört, Videoaufzeichnungen eingesehen und Gespräche mit den Betreibern geführt.
Zu 2:
Konkrete Erkenntnisse über die Nichteinhaltung des Diskriminierungsverbotes konnten nicht gewonnen werden.
Zu3:
Nicht in vollem Umfang. Bei Verstößen gegen Auflagen werden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Zu 4:
Ja
Zu 5:
Mit den gesetzlich vorgesehenen Sanktionen nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Zwangsgeld) oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz (Bußgeld) oder im äußersten Fall mit dem Entzug der Ko nzession wegen Unzuverlässigkeit nachdem Gaststättengesetz.
