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Eigenständigkeit der Kommunen nicht beschneiden


Der Rat möge beschließen:

 

Die Stadt Göttingen fordert den Landesgesetzgeber auf, im Rahmen der geplanten Novelle des Gemeindewirtschaftsgesetz bei der Gründung von Eigenbetrieben die bisherigen Regelungen der Beweislast zu belassen.

 

Begründung:

Die kommunalen Gremien müssen im Rahmen des gegenwärtig geltenden Rechts allein entscheiden können, in welcher Rechtsform Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrgenommen werden. Schon bisher dürfen Kommunen sich nur wirtschaftlich betätigen, wenn die Aufgabe nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt werden kann. Eine weitere Beschneidung der kommunalen Selbstverwaltung, wonach diese nachzuweisen hätte, dass die Aufgabe von Dritten nicht wirtschaftlicher betrieben werden kann, bedeutet neue Bürokratie in den Rat- und Kreishäusern in Niedersachsen. Der Rat der Stadt Göttingen missbilligt diese Auslegung des Subsidiaritätsprinzips zu Lasten der Kommunen. In Artikel 28 Grundgesetz wird den Kommunen unmissverständlich das Recht der Selbstverwaltung garantiert. So heißt es hier, den Gemeinden müsste das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Bürokratieabbau sieht unseren Erachtens anders aus. Für Göttingen bedeutet diese einseitige Begünstigung der Privatwirtschaft gegenüber den Kommunen, dass alle bisherigen Bemühungen ad absurdum geführt werden, durch Ausgründungen in städtische Eigenbetriebe und GmbHs die für die Daseinsfürsorge und den Erhalt des sozialen Friedens in der Stadt notwendigen Leistungen finanziell zu sichern. Für fast jede Leistungserbringung, die Erträge verspricht, wird sich ein privater Anbieter finden. Auf den anderen Leistungen und den damit verknüpften finanziellen Belastungen dagegen bliebe die Stadt „sitzen“ und müsste zusehen, wie sie diese unter Verzicht auf eine Betätigung in den lukrativen Bereichen finanziert oder müsste – soweit möglich – gänzlich auf sie verzichten. Bedeutende Aufgaben im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge (z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Müllbeseitigung, Gesundheit und Bildung) werden nach einer Änderung des Gesetzes privatem Gewinnstreben unterworfen. Es ist ein Ammenmärchen, dass private Unternehmen grundsätzlich wirtschaftlicher arbeiten als öffentliche Betriebe. Gerade im Bereich leitungsgebundener Netze wie Wasser und Abwasser, Gas, Strom oder Wärme, aber auch bei der Abfallentsorgung können private Monopole oder Teilmonopole für die Bürger/innen schnell teurer werden. Die Erfahrungen zeigen, dass private Anbieter mit Lockvogelangeboten versuchen in den Markt zu kommen, um anschließend Preissteigerungen durchsetzen zu können.

Der Gesetzgeber handelt hier also einseitig zugunsten der Privatwirtschaft und zu Lasten des kommunalen Gemeinwesens und der Bürger/innen. Die Kommunen und deren Bürgerinnen und Bürger hätten die Lasten zu tragen.

 

Beschluss: nein

Der Antrag wurde zurückgezogen, da der Landtag bereits zwei Tage vor der Ratssitzung die Änderungen beschlossen hat. Der Versuch, die Resolution als Dringlichkeitsantrag bereits im Verwaltungsausschuss am 7. November 2005 zu beraten, scheiterte an der Weigerung der CDU-FDP-Gruppe.

 

Zum Thema wurde eine Presseinformation herausgegeben.



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