|  | Grundstückskaufvertrag "Junkernschänke" |
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Der Rat der Stadt Göttingen möge beschließen:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, zu folgenden Fragen eine gutachterliche Stellungnahme eines Notars einzuholen:
a) Entspricht der ursprüngliche Grundstückskaufvertrag über das Grundstück Barfüßerstraße 5 (Junkernschänke) zwischen der Stadt Göttingen und den Käufern Bardosi den üblichen Kriterien eines Grundstückskaufvertrages? Wenn nein, welche Vertragsregelungen sind als vertragsuntypisch einzustufen?
b) Sind die Interessen der Verkäuferin Stadt Göttingen im ursprünglichen Grundstückskaufvertrag ausreichend berücksichtigt?
c) In welchen Punkten wurde der ursprüngliche Grundstückskaufvertrag nachträglich geändert?Verschlechterte sich durch die nachträgliche Vertragsänderung die Position der Stadt Göttingen und wenn ja, in welcher Beziehung?Wurden die Interessen der Verkäuferin Stadt Göttingen dabei ausreichend berücksichtigt?
d) Wurde der Grundstückskaufvertrag „normal“ abgewickelt (z. B. bezüglich Kaufpreiszahlung, Eintragung von Sicherungsrechten, Eigentumsübergang, Geltendmachung von Zinsen usw. oder traten Probleme auf? Wenn ja, welche?
2. Der Notar soll vom Veraltungsausschuss bestimmt werden. Die Verwaltung unterbreitet dem Verwaltungsausschuss mindestens drei geeignete Vorschläge zur Auswahl. Dem Notar sind sämtliche Vorgänge zur Grundstücksveräußerung Barfüßerstraße 5 zur Verfügung zu stellen.
Finanzierung:
Die Kosten sind außerplanmäßig zu etatisieren.
Begründung:
Die momentane vertragliche Situation und der aktuelle Stand der Veräußerung des Grundstückes Barfüßerstraße 5 machen eine juristische Überprüfung aller von der Verwaltung eingelegten Schritte erforderlich. Zugleich soll dieses als Grundlage der weiteren im Zusammenhang mit der Veräußerung erforderlichen Entscheidungen der Mitglieder des Verwaltungsausschusses dienen. Die Verwaltung sah sich bisher nicht in der Lage, dies zu ermöglichen.
Beschluss 11. November 2005
Mehrheitlich angenommen
Änderungen
1. In Satz 1 von Punkt 1 wird "eines Notars" gestrichen.
2. Punkt 2 wird wie folgt geändert: Die Rechtsanwalts- und Notarkammer beim Oberlandesgericht Celle wird gebeten, einen geeigneten Gutachter zu benennen. Die Verwaltung wird dieses Anliegen bis zum 25. November 2005 bei der Kammer vortragen. Nach Eingang der Stellungnahme der Kammer entscheidet der Verwaltungsausschuss über die Beauftragung des Gutachters.
Die nicht-öffentlich im Rat diskutierten Fragen der Grünen-Fraktion wurden als Ergänzung überwiesen.
