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Interfraktioneller Dringlichkeitsantrag


Der Rat möge beschließen:

Nach Vorlage des GEWOS-Gutachtens „Mietpreisgefüge in Göttingen – Analyse für die Stadt Göttingen“ bekräftigt der Rat der Stadt Göttingen seine bereits am 11. Februar 2005 formulierte Forderung:

Der Landkreis Göttingen als Träger des SGB II und SGB XII wird gebeten, nach Kenntnisnahme und Beratung des vorgelegten Gutachtens die Angemessenheitsgrenzen für die Übernahme der Kosten der Unterkunft für Leistungsbezieher aus dem Stadtgebiet dem tatsächlichen Mietpreisgefüge in der Stadt Göttingen anzupassen. Es wird darum gebeten, bei der Anwendung der Angemessenheitskriterien der Wohngeldtabelle nach §8 WoGG ausschließlich die Mietobergrenze der Baualtersklasse „ab 1992“ zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent, entsprechend der gutachterlichen Empfehlung, anzuwenden.
Der Landkreis wird gebeten, für die übrigen Bedarfsgemeinschaften, die auch diese Mietobergrenze überschreiten, entgegen der bisherigen Vorgabe den Zeitraum von 6 auf 12 Monate für die Suche einer angemessenen Wohnung möglichst zu verlängern.
Die Verwaltung der Stadt Göttingen wird entsprechend dem GEWOS-Gutachten aufgefordert zu prüfen, ob die Unterstützung der wohnungssuchenden Leistungsempfänger/innen durch die kommunale Wohnraumvermittlung intensiviert werden kann. Dem Ausschuss für Soziales und Wohnungsbau ist zu gegebener Zeit zu berichten.

Begründung

In der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Wohnungsbau am 8. November 2005 wurde das Gutachten von GEWOS (Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH) „Mietpreisgefüge in Göttingen – Analyse für die Stadt Göttingen“ vorgestellt.

Das Gutachten bestätigt die Auffassung des Rates der Stadt Göttingen, dass sich die 820 Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und SGB XII, die heute die Angemessenheitsgrenzen der Wohngeldtabelle nach §8 WoGG überschreiten, auf dem Göttinger Wohnungsmarkt nicht mit preiswerterem Wohnraum versorgen können.

Tatsächlich sind für die ca. 8.900 Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und SGB XII auf dem Göttinger Wohnungsmarkt bis zu 22.000 Mietwohnungen innerhalb der bestehenden Angemessenheitsgrenzen vorhanden. Diese sind jedoch bis auf wenige Ausnahmen vermietet und stehen nicht zur Verfügung. Tatsächlich besteht in Göttingen ein geringer Leerstand von ca 1% bzw. 250 Wohnungen im preiswerten angemessenem Bestand, um den jedoch verschiedene Zielgruppen wie Studierende, einkommensschwächere Familien und Leistungsbezieher konkurrieren.

Nach dem Vorschlag von GEWOS für die Bemessung der Kosten der Unterkunft die Miethöchstgrenze der Baualtersklasse „ab 1992“ plus 20 Prozent anzuwenden spricht die Berücksichtigung der Besonderheiten des Göttinger Wohnungsmarktes. Die derzeitige Anwendung von Baualtersklassen berücksichtigt nicht, dass oft auch im Altbau höhere Mieten anfallen. Es ist zudem ein falsches Signal an die Wohneigentümer, wenn Altbausanierungen nicht mehr marktgängig wären. Altbausanierung ist insbesondere auch aus energetischen Gründen gewünscht und senkt die Nebenkosten des Mieters und hier die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, also die Kosten des Landkreises Göttingen. 

Dringlich ist der Antrag, da derzeitig 820 Bedarfsgemeinschaften in Göttingen vom Fachbereich Soziales die Aufforderung bekommen, ihre Mietkosten zu senken und  preiswerteren Wohnraum zu suchen. Dies bedeutet auf dem angespannten Wohnungsmarkt in Göttingen eine erhebliche Belastung für die betroffenen Familien.

Da diesen 820 Familien derzeit nur 250 freie Wohnungen gegenüberstehen, kann die Vorgabe des Landkreises nicht umgesetzt werden. Nach der von GEWOS vorgeschlagenen Regelung wohnen auch dann noch bis zu 260 Bedarfsgemeinschaften im nicht angemessenen Bestand. Einige von ihnen werden ihre erhöhte Miete aus ihrem Lebensunterhalt bestreiten, da der Verlust der Wohnung für Arbeitslose existenziell ist und auch den Verlust an sozialen Kontakten und Netzwerken, an Integration von Kindern in Schulen und Kindertagesstätten bedeuten kann.

Andere werden aufgrund ihrer erheblich überdurchschnittlichen Miete anderen Wohnraum suchen müssen. Auf dieser Basis wird der obere Teil  der nicht angemessen wohnenden Haushalte zum Umzug aufgefordert, mithin jene Haushalte mit den höchsten Überscheitungen der angemessenen Miete. Der Landkreis Göttingen als Träger des SGB II wird damit relativ kurzfristig deutlich überhöhte Kosten  für die Unterkunft einsparen.

Daneben werden die übrigen Bedarfsgemeinschaften von diesem Druck entlastet und es werden Verwaltungs- und Umzugskosten eingespart. Für diese Leistungsbezieher sollte die Kernaufgabe der Vermittlung auf den Arbeitsmarkt und Qualifizierung wieder im Vordergrund stehen. Eine erfolgreiche Vermittlung in Arbeit entlastet den Kommunalen Haushalt des Landkreises am wirksamsten, denn es fallen keine Kosten der Unterkunft mehr an.

 

Beschluss 11. November 2005

angenommen (einstimmig)



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