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Kindertagesstättenplätze für alle - Antrag mit Bündnis 90/Die Grünen


Der Rat möge beschließen:

1. Für die Planung eines bedarfsgerechten Ausbaus der Kindertagesbetreuung in der Stadt Göttingen wird grundsätzlich der von Eltern angemeldete Bedarf nach einer Betreuung für ihre Kinder als konstitutiv anerkannt.

2. Dieser Bedarfsbegriff geht über die durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (TAG) festgeschriebenen Kriterien hinaus und anerkennt die grundsätzliche Bedeutung von Kindertageseinrichtungen als Bildungsorten für Kinder aller Altersstufen, für die es keine Zugangsbeschränkung geben kann.

Begründung:

Für die vom Fachbereich Jugend im Frühjahr 2005 durchgeführte Bedarfsabfrage zur Nachfrage nach Betreuungsplätzen in Tagesstätten und Tagespflege wurden inzwischen die ausgewerteten Ergebnisse vorgestellt, die auch die Grundlage des Ausbauplans zur Kindertagesbetreuung in Göttingen bilden.

In dieser Bedarfsabfrage wurde neben den von den Eltern gewünschtem Betreuungsangeboten für ihre Kinder auch nach den Gründen für den Betreuungswunsch gefragt, und auf der Grundlage der Antworten der festgestellte Bedarf nach den im § 24 (3) SGB VIII (nach der Neuregelung durch das TAG) beschriebenen Bedarfskriterien gefiltert: einen Anspruch auf Betreuung haben Eltern von unter dreijährigen Kindern nur dann, wenn sie (beide oder der/die allein erziehende) erwerbstätig sind, sich in Ausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an einer beruflichen Bildungsmaßnahme oder einer Eingliederungsmaßnahme nach SGB II teilnehmen.

Diese Filterung führt zu einer rechnerischen Reduzierung der Bedarfszahlen, da nicht alle Eltern aus den durch das TAG abschließend definierten Kriterien auf eine Kindertagesbetreuung angewiesen sind. Das führt dazu, dass nur 91% der Betreuungswünsche von Eltern mit Kindern unter drei Jahren (Krippe) und nur 88% derjenigen von Eltern mit Kindern über sechs Jahren (Hort) einen Anspruch geltend machen können.

In konkrete Zahlen übersetzt heißt das: von 924 als Bedarf ermittelten Krippenplätzen müssen nur 841 nach diesen Kriterien zur Verfügung gestellt werden, von 607 Hortplätzen nur 534. Das bedeutet konkret, dass 83 Kindern im Krippenalter und 53 Eltern im Hortalter die Berechtigung ihres Bedarfs schlichtweg abgesprochen wird.

Nach § 22 SGB VIII umfasst die Aufgabe der KiTa neben den Betreuung allerdings auch – und zwar wesentlich – die Bereiche Bildung und Erziehung. Die Fachdiskussion der letzten Jahre hat den Aspekt der frühkindlichen und vorschulischen Bildung deutlich in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt: KiTas sollen heute nicht mehr (nur) Betreuungs- sondern in erster Linie Bildungseinrichtungen sein. Dieses Charakteristikum ist gerade unter dem Ziel von Bildungs- und Chancengleichheit für alle Kinder – egal mit welchem sozialen Hintergrund – eine der existentiellen und zukunftsweisenden, unter den Bedingungen der Organisation von Bildung in unserer Gesellschaft, aber auch eine der drängendsten Aufgaben des Gemeinwesens.

Im dem Verständnis von KiTa als einer grundlegenden Bildungsinstitution unserer Gesellschaft hat die Ausgrenzung von Kindern oder deren Eltern fast schon ein diskriminierendes Element. Genau wie Schule muss die KiTa jedem Kind offen stehen!

Göttingen als Stadt, die Wissen schafft, sollte sich diesem Ideal ins besonderem Maße verpflichtet fühlen.

 



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