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Der JHA möge dem Rat zum Beschluss empfehlen:

Das Land Niedersachsen wird aufgefordert, im Nds. Kindertagesstättengesetz eine landesrechtliche Regelung über den Kostenausgleich nach § 69 Abs. 5 Kinder- und Jugendhilfe-erweiterungsgesetz (KICK) für den Besuch von Kindertagesstätten zu schaffen. Eine entsprechende landesgesetzliche Regelung soll den Kommunen, die ein nicht ortsansässiges Kind in ihrem Kindergarten betreuen, einen Kostenausgleich von der Wohnortgemeinde des Kindes sichern.

Begründung

Viele Familien sind darauf angewiesen, ihre Kinder in einem anderen als ihrem Wohnortbe-reich betreuen zu lassen. Das Niedersächsische Kindertagesstättengesetz kennt jedoch bisher nur das Wohnortprinzip. Danach sind die zuständigen Kommunen verpflichtet, eine wohnortnahe Kindertagesstättenversorgung sicher zu stellen. Die Kindertagesstätten wer-den sowohl vom Land als auch von den einzelnen Kommunen in erheblichem Umfang subventioniert. Die Kommunen haben sowohl ein fiskalisches wie auch ein rechtliches Interesse daran, die Auslastung der von ihnen vorgehaltenen Kindertagesstätten sicher zu stellen und sind bisher umgekehrt nicht daran interessiert, dass Eltern Kindertagesstätten außerhalb der Wohnsitzgemeinde nutzen.

Zunehmend verspüren die Göttinger Kindertagesstätten, insbesondere die Träger von Kinderkrippen, Anmeldewünsche von Eltern, die in Göttingen arbeiten, aber im Umland wohnen. Allein über 32.000 Pendler haben ihren Arbeits- oder Studienplatz in Göttingen. Gerade die Betreuung von Kleinkindern unter 3 Jahren wird gerne im Umfeld des Arbeitsplatzes gesucht, um flexibel auf die Bedürfnisse des Kindes eingehen zu können und um die Betreuungszeiten zu minimieren. Diese Sondersituation Göttingens als Oberzentrum und mit einem besonders attraktiven Kinderbetreuungsangebot muß durch eine gesetzliche Kostenausgleichsregelung zwischen den Gemeinden unterstützt werden.

Die Stadt Göttingen hat in ihren Zuschussverträgen mit Freien Trägern vereinbart, dass ein städtischer Zuschuss nur für Kinder gewährt wird, deren Erziehungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz in Göttingen haben. Im Landkreis Göttingen ist bisher nur die Gemeinde Rosdorf zu einem Kostenausgleich bereit, wenn Rosdorfer Kinder Tagesstätten in Göttingen besuchen.

Im Göttinger Bündnis für Familie wird zunehmend Interesse an betrieblichen Kinderbetreu-ungsangeboten mit flexiblen Öffnungszeiten geäußert. Allerdings wollen und können die Betriebe, die sich auch an den Kosten der Betriebs-Kitas beteiligen, nicht zwischen ihren Mitarbeitern/innen unterscheiden, ob diese in oder außerhalb von Göttingen wohnen. Durch eine flexible Handhabung des Landesgesetzgebers würde für die Wirtschaft die Einrichtung von Betriebskindergärten erleichtert.

In anderen Bundesländern gibt es bereits gesetzliche Regelungen, die es den Eltern ermöglichen, unabhängig von ihrem Wohnort eine Kindertagesstätte für ihr Kind auszusuchen.  Eltern müssen das Recht haben, unabhängig von ihrem Wohnort, einen bedarfsgerechten Kindertagesstättenplatz für ihr Kind zu wählen

 



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