Antrag
der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die GRÜNEN und Linkspartei im Rat der Stadt Göttingen
zu Tagesordnungspunkt 2 der 42. – außerordentlichen- öffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Göttingen
am Freitag, 05. Mai 2006
Göttingen, 05. Mai 2006
Tagesordnungspunkt 2
Einrichtung weiterer Ortschaften und Ortsräte
- Anhörung des Rates- (gem. Erlass dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vom 26.04.2006)
Ergebnis der Anhörung:
Der Rat möge beschließen:
Die nachfolgende Stellungnahme wird als Anhörungsbeschluss von der Verwaltung noch am heutigen Tage, mit allen Anlagen, (05. Mai 2006) dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport per e-mail oder Fax weitergeleitet:
Bzgl. "Beschluss des Rates der Stadt Göttingen vom 18.01.2006 betr. 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Göttingen; Bericht des Oberbürgermeisters an die Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 65 Abs. 1 S. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)" ist den Beteiligten durch Schreiben des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 26.04.2006 gem. § 28 VwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Als Beteiligter nimmt der Rat der Stadt Göttingen wie folgt Stellung:
Der Beschluss des Rates zur 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Göttingen vom 18.01.2006 findet seine Grundlage in Art. 28 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) "Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln." Dieser Rechtsgrundsatz schlägt sich im § 6 Abs. 1 S. 1 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) nieder "Die Gemeinden können im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln."
Dies bedeutet, dass die Satzungsautonomie der Gemeinden unbeschränkt ist, soweit nicht eine Verfassungsvorschrift oder Gesetzesrecht - hinreichend deutlich - eine Schranke setzt.
Das Landesrecht setzt den Gemeinden bzgl. ihres Rechts, innerhalb ihrer Satzungsautonomie Ortschaften zu bilden, dem Gesetzeswortlaut nach nur zwei Grenzen:
a) § 55 e Abs. 1 NGO "Ortschaften sind Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung bestimmt, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden."
b) § 55 e Abs. 2 NGO "Eine Gemeinde, die einer Samtgemeinde angehört, darf keine Ortschaften einrichten."
Bzgl. a) erfolgt eine Stellungnahme unter (2.), warum die durch Beschluss des Rates zur 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Göttingen vom 18.01.2006 neu gebildeten Ortschaften eine "engere Gemeinschaft" gemäß § 55 e Abs. 1 NGO bilden.
Bzgl. b) ist festzuhalten, dass die Stadt Göttingen keiner Samtgemeinde angehört und der § 55 e Abs. 2 NGO somit nicht zur Anwendung kommt.
Da Satzungen - wie andere Rechtssätze auch - dem Rechtsstaatsprinzip, und damit - als eine seiner Ausprägungen - dem Willkürverbot unterliegen, ist zudem zu prüfen, ob der Beschluss des Rates zur 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Göttingen vom 18.01.2006 gegen dieses Willkürverbot verstößt. Eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt erfolgt unter (3.).
Andere Verfassungsvorschriften oder Gesetze, die der Satzungsautonomie der Gemeinden eine Grenze setzen, sind nicht bekannt.
Auch in den Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Göttingen vom 27.01.2006 bzgl. "Beschluss des Rates der Stadt Göttingen vom 18.01.2006 betr. 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Göttingen; Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 65 Abs. 1 S. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)" bzw. in der Ergänzung dieses Berichtes vom 24.03.2006, sowie in den Schreiben des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.02.2006 bzw. 26.04.2006 werden keine weiteren Verfassungsvorschriften oder Gesetze angeführt, die der Satzungsautonomie der Gemeinde eine Schranke setzen könnten.
Die weitere Stellungnahme des Rates wird wie folgt vorgenommen:
(1.) Stellungnahme zum "Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 65 Abs. 1 S. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)" des Oberbürgermeisters der Stadt Göttingen vom 27.01.2006 bzw. der Ergänzung des Berichtes vom 24.03.2006.
(2.) Stellungnahme bzgl. § 55 e Abs. 1 NGO zum Begriff der "engeren Gemeinschaft" und zur Bereichsbildung der neugebildeten Ortschaften
(3.) Stellungnahme zum Willkürverbot
(1.) Stellungnahme zum "Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 65 Abs. 1 S. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)" des Oberbürgermeisters der Stadt Göttingen vom 27.01.2006 bzw. der Ergänzung des Berichtes vom 24.03.2006.
Seinen Bericht gem. § 65 Abs. 1 S. 1 NGO vom 27.01.2006 bzw. dessen Ergänzung vom 24.03.2006 stützt der Oberbürgermeister der Stadt Göttingen auf folgende Begründungen, die seiner Einschätzung nach die Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses zur 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Göttingen vom 18.01.2006 nach sich ziehen:
1. Willkürlich gezogene Grenzen
2. Wahlbezirke definieren sich nur durch Straßen und nicht durch Räume
3. Unzulänglichkeiten der Bereichsbildung
4. Keine "engere Gemeinschaft" i.S.d. § 55 e Abs. 1 NGO
5. Finanzpolitische Argumente
zu 1. Willkürlich gezogene Grenzen
Auf Seite 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 führt der Oberbürgermeister aus:
"Während der gesamten Phase bis zum 18.01.2006 habe ich bei den verschiedensten Anlässen und Sitzungen zu diesem Thema darauf hingewiesen, dass die Bereichsbildung, die zur Grundlage der "Ortschaften" vollzogen wurde, völlig willkürlich gegriffen sei und die Zusammenfassung der genannten Wahlbezirke keine engere Gemeinschaft im Sinne des § 55 e NGO bildet und daher rechtlich unzulässig sei."
Wir nehmen zu diesen Ausführungen wie folgt Stellung:
Diese Darstellung des Oberbürgermeisters ist nachweislich falsch.
Bereits in der Sitzung vom 04.07.2003 beschloss der Rat folgenden Antrag einstimmig:
"Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, wie unter Wahrung der bewährten und tradierten Göttinger Strukturen (weitere) Ortsräte/Bezirksräte eingeführt werden können."
Die Beantwortung dieses Prüfauftrags erfolgte in der Vorlage 01.6/055/03 vom 02.02.2004 (s. Anlage). Hinweise auf mögliche rechtliche Probleme erfolgten nicht.
Wir verweisen auf die beiliegende nichtöffentliche Vorlage in der Anlage
Daraufhin beschließt der Rat am 21.04.2004:
"Die Verwaltung wird beauftragt, zur Entscheidungsfindung und zur öffentlichen Diskussion der Einrichtung von weiteren Ortsräten eine Anhörung unter anderem zur Vorstellung der verschiedenen Modelle im Ratssaal des Alten Rathauses vorzubereiten und durchzuführen. Dies sollte in enger Kooperation mit den Fraktionen geschehen." In der Begründung wird dabei explizit auf den von der Verwaltung gemachten Vorschlag in der Vorlage 01.6/055/03 Bezug genommen. Ein Hinweis auf eine mögliche Rechtswidrigkeit erfolgte auch hier nicht (s. Protokoll). Im Übrigen stellen wir fest, dass dieser Beschluss durch die Verwaltung nicht ausgeführt worden ist.
Da die Verwaltung keinerlei Bestrebungen zur Umsetzung der oben genannten Ratsbeschlüsse erkennen ließ, gründete sich im Sommer 2004 eine interfraktionelle Arbeitsgruppe aller im Rat der Stadt Göttingen vertretenen Fraktionen und begann mit eigenen Vorbesprechungen bzgl. der Einführung von neuen Ortschaften.
Am 11.03.2005 erfolgte dann der folgende Ratsbeschluss:
"Die Fraktionen tragen sich mit der Absicht Flächen deckend Ortsräte einzuführen.
Die Verwaltung wird beauftragt, möglichst bis zur nächsten Ratssitzung die notwendigen Vorarbeiten incl. von Vorschlägen für eine sinnvolle Bereichsbildung zu erledigen, die zur Einführung der Ortsräte mit der Kommunalwahl 2006 nötig sind.
Die Verwaltung wird ferner beauftragt, so bald wie möglich für die Angelegenheiten nach § 55 g NGO der bisher nicht durch Ortsräte abgedeckten 3 bis 4 Bereiche (z.B. "Stadtmitte") regelmäßig Bürgerforen (angelehnt an das unten erläuterte Beispiel der Stadt Osnabrück) einzuberufen, die als Vorform dieser Ortsräte dienen sollen."
Einlassungen des Oberbürgermeisters zu möglicherweise bestehenden rechtlichen Bedenken oder sonstigen Einwendungen, warum keine rechtskonforme Bereichsbildung erfolgen könne, finden sich auch hier nicht (s. Protokoll).
Im übrigen müssen wir auch darauf hinweisen, dass dieser Beschluss bis zum heutigen Tage entgegen den Bestimmungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 NGO "Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Beschlüsse des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte oder der Ortsräte auszuführen und die ihr oder ihm vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben zu erfüllen," nicht umgesetzt wurde.
Wir bitten ausdrücklich um die Berücksichtigung der vom Oberbürgermeister erstellten nichtöffentlichen Vorlage 01.6/155/05 für die Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 03.11.2005 in der Anlage.
Wir halten somit fest:
Im Laufe der Beratung der unterschiedlichsten Anträge der einzelnen, verschiedenen Ratsfraktionen hat der Oberbürgermeister mitnichten auf die nun im Bericht nach § 65 Abs. 1 S. 1 NGO durch ihn vermutete Rechtswidrigkeit bzgl. der Bereichsbildung hingewiesen, sondern noch im November letzten Jahres lediglich darauf verwiesen, dass der Begriff der "engeren Gemeinschaft" schwer allein durch die räumliche Nähe der Wahlbezirke zu begründen sei. Von Vertretern verschiedener Fraktionen ist daraufhin wiederholt erklärt worden, dass natürlich weitere Daten zur Grundlage der Bereichsbildung herangezogen worden seien, die nicht allein auf der räumlichen Nähe einzelner Wahlbezirke beruhen.
Da auch nach mehrmaliger Beauftragung und Anfragen des Rates keine Vorarbeiten zur Schaffung neuer Ortschaften durch den Oberbürgermeister vorgenommen wurden, sahen sich die Ratsfraktionen im Sommer 2005 genötigt, alle Vorbereitungen ohne Unterstützung der Verwaltung selbst vornehmen zu müssen.
Somit war zum einen zu klären, welche rechtlichen Vorgaben bzgl. der Einführung von Ortschaften bestehen und zum anderen, welche Beschlüsse durch den Rat zu fassen sind, damit die Bildung neuer Ortschaften erfolgen kann.
Aus der Prüfung ergab sich, dass drei Dinge bei der Bereichsbildung der Ortschaften zu beachten sind:
I. Die Ortschaften müssen nach § 55 e Abs. 1 NGO eine "engere Gemeinschaft" bilden.
II. Die Bereichsbildung darf nicht willkürlich, d.h. ohne nachvollziehbaren Grund erfolgen.
III. Für die Beschlüsse des Rates ergab sich somit, dass die Bereichsbildung durch eine Hauptsatzungsänderung vollzogen werden muss, in der die Bereichsbildung der Ortschaften exakt nachzuvollziehen ist.
Bei den nun vorzunehmenden Untersuchungen zur Frage von "Verflechtungsbeziehungen räumlicher, historischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Art" bzw. "gleicher Bevölkerungs-, Verkehrs- und Wirtschaftsverhältnisse" i.S.d. "engeren Gemeinschaft" im gesamten zu untersuchenden Stadtgebiet, in dem bislang keine Ortschaften vorhanden waren, kommen besonders die umfangreichen statistischen Datenzusammenstellungen des Fachdienstes (FD) Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen in Frage. Um zu ergründen, ob eine "engere Gemeinschaft" vorliegt und wenn ja, wie diese räumlich abzugrenzen ist, muß die kleinste Gliederungsebene gefunden werden, auf der sich vergleichende, empirisch haltbare Ergebnisse erzielen lassen.
Die Daten des FD Statistik und Wahlen liegen in folgenden Gliederungsebenen anhand der bundesweit einheitlichen Hierarchie-Ebenen der "kleinräumigen Gliederung" vor:
- Gesamtstadt
- Stadtbezirke
- Statistische Bezirke
- Wahlbezirke
- Baublöcke (als eigentliche Grundlage der Abgrenzung)
- Blockseiten
- Grundstücke
Nach Darstellung des FD Statistik und Wahlen gelten für die Datengrundlage der einzelnen Gliederungsebenen folgende Bedingungen (IS 019.00T Seite 3):
(Datenblätter des Fachdienstes Statistik und Wahlen werden wie folgt zitiert: IS ORDNUNGSNUMMER / mglw. Jahr / ergänzt um T=Text, K=Karte) z.B. IS 019.00 T)
"Stadtbezirk (1. Gliederungsebene)
Zusammenfassung mehrerer Statistischer Bezirke
Das Stadtgebiet ist in 18 Stadtbezirke eingeteilt. Sie sind meist historisch gewachsene Gebiete; häufig sind die Stadtbezirke ehemals selbständige Gemeinden, die nach Göttingen eingemeindet wurden.
Statistischer Bezirk (2. Gliederungsebene)
Zusammenfassung mehrerer benachbarter Baublöcke möglichst gleichartiger Struktur
Das Stadtgebiet ist in 67 Statistische Bezirke eingeteilt.
Für kleinräumige Auswertungen sind Statistische Bezirke am besten geeignet. Sie sind nicht zu klein, so dass Datenschutzerwägungen nur in den seltensten Fällen zu Informationsverlusten führen und andererseits nicht zu groß, so dass sich noch differenzierte Strukturen im Stadtgebiet aufzeigen lassen.
Baublock (3. Gliederungsebene)
zusammenhängender Komplex von Grundstücken, der in der Regel von Straßen, natürlichen oder baulichen Grenzen umschlossen wird und eine möglichst homogene Struktur aufweist; Zusammenfassung mehrerer Blockseiten
Das Stadtgebiet ist in ca. 1.200 Baublöcke eingeteilt.
Eine Darstellung statistischer Daten in feiner Gliederung kann auf dieser Ebene aus Gründen des Datenschutzes und Statistischen Geheimhaltung bereits problematisch werden. Die Baublöcke stellen auch die Grundbausteine für die Wahlbezirkseinteilung in der Stadt Göttingen dar.
Blockseite (4. Gliederungsebene)
Zusammenfassung mehrerer Hausnummern eines Straßenabschnittes
Das Stadtgebiet ist in ca. 4.000 Blockseiten eingeteilt.
Daten können für diese Gliederungsebene aus Gründen des Datenschutzes und der Statistischen Geheimhaltung nur in ganz speziellen Fällen zur Verfügung gestellt werden.
Dokumentation der kleinräumigen Gliederung
Die kleinräumige Gliederung der Stadt Göttingen wird durch Verzeichnisse und Karten dokumentiert, [...].
Daten auf der Basis der kleinräumigen Gliederung
Im Statistischen Informationssystem der Stadt Göttingen (GÖSIS) werden eine Vielzahl von Tabellen und Karten mit kleinräumigen Daten vorgehalten und ständig aktualisiert. Statistische Angaben für jeden einzelnen Stadtbezirk, Statistischen Bezirk, Wahlbereich und Wahlbezirk finden Sie unter dem Menüpunkt Göttingen kleinräumig."
Nach den "Richtlinien für eine kleinräumige Gliederung des Stadtgebiets für Zwecke der Aufbereitung statistischer Angaben" AZ W 734 (10/26-55) als Anlage zum Schreiben des deutschen Städtetages vom 10.04.1967, die die Grundlage für die bundesweit einheitlich geregelte Einführung der "kleinräumigen Gliederung" bildet, gelten folgende Regelungen:
Seite 1 Abschnitt II.
"2. Als Grundlage für diese Gliederung ist die Abgrenzung von Blöcken vorgesehen.
3. Die Blöcke stellen räumliche Einheiten dar, die in der Regel durch Straßen, im übrigen durch natürliche oder bauliche Grenzen (Fluß-, Wasserläufe usw. Bahnlinien, frühere Festungsanlagen, Friedhofsmauern u.a.) von allen Seiten umschlossen sind.
4. Die Blockgliederung muß sich in bestehende und zumal für statistische Auswertungen verwendete Verwaltungsgliederungen einfügen, d.h. die Blockgrenzen dürfen sich an keiner Stelle mit den Grenzen höherer Gliederungseinheiten (Stadtbezirk, Stadtteile u.a.) schneiden."
In unserer Betrachtung sind dabei die Nr. 3 und 4 von erheblicher Bedeutung.
Nr. 4 stellt zwei für die Untersuchung wichtige Bedingungen sicher:
a) Auch Statistische Bezirke und Wahlbezirke sind anhand von Baublöcken zusammenzusetzen, auch für sie gelten somit die folgenden Bedingungen.
b) An keiner Stelle können Baublöcke (und somit die daraus zusammengesetzten höheren stat. Gliederungsebenen inkl. Wahlbezirken) z.T. im Gebiet einer der bestehenden Ortschaften und gleichzeitig in einer der neugeschaffenen Ortschaften liegen. Dies bedeutet, dass die Bereichsbildung anhand der auf diesen Vorgaben bezogenen (aus Baublöcken zusammengesetzten) Gliederungsebenen (stat. Bezirk und Wahlbezirk) - bzgl. der Außengrenzen zu den bereits bestehenden Ortschaften -erfolgen kann.
Zudem ist somit ausgeschlossen, dass Daten von Einwohnern in die Untersuchung einbezogen werden, die nicht auf dem Gebiet der zu untersuchenden Ortschaft liegen.
Nr. 3 hält fest, dass es sich bei den Baublöcken um räumliche Einheiten handelt. Da sich Statistische Bezirke und Wahlbezirke, wie oben bereits ausgeführt, ausschließlich aus Baublöcken zusammensetzen, stellen auch diese (wenn auch natürlich größere) räumliche Einheiten dar.
Wir halten somit fest:
Wahlbezirke und Statistische Bezirke werden gebildet über "benachbarte Baublöcke möglichst gleichartiger Struktur", die wiederum "eine möglichst homogene Struktur" aufweisen und weisen somit eindeutige Flächen zu.
"Für kleinräumige Auswertungen sind Statistische Bezirke am besten geeignet. Sie sind nicht zu klein, so dass Datenschutzerwägungen nur in den seltensten Fällen zu Informationsverlusten führen und andererseits nicht zu groß, so dass sich noch differenzierte Strukturen im Stadtgebiet aufzeigen lassen."
Für die statistische Analyse des gesamten zu untersuchenden Stadtgebietes, in dem bislang keine Ortschaften vorhanden sind, stehen somit 55 Wahlbezirke und 36 Statistische Bezirke mit öffentlich zugänglichen Materialien des FD Statistik und Wahlen zur Verfügung. Die Wahlbezirke sind mithin die kleinste Einheit der "räumlichen Gliederung", für die zahlreiches Datenmaterial über die in ihnen wohnende Bevölkerung vorliegt. Somit liegt die kleinste und daher empirisch verlässlichste Gliederungsebene, anhand derer die Bildung von Ortschaften vorgenommen werden kann, in den Wahlbezirksgrenzen. Jede weitere Flächenbeschreibung muss daher anhand der Wahlbezirksflächen vorgenommen werden.
Bei kleineren Gliederungsebenen beginnen bereits der Datenschutz und die Statistische Geheimhaltung enge Grenzen zu setzen. Nach Auskunft des FD Statistik und Wahlen ist die umfassende Datenweitergabe aller Daten, die für die Beurteilung u.a. "gleicher Bevölkerungs-, Verkehrs- und Wirtschaftsverhältnisse" bei der Beurteilung der "engeren Gemeinschaft" benötigt werden, aus Gründen des Datenschutzes und der Statistischen Geheimhaltung nicht möglich.
Eine noch kleinräumigere Analyse etwa auf Ebene der Baublöcke bzw. der Blockseiten war den Ratsfraktionen daher nicht möglich, diese hätte allein die Verwaltung veranlassen können. Wie bereits oben beschrieben, erfolgten aber trotz anderslautender Ratsbeschlüsse keinerlei vorbereitende Maßnahmen seitens der Verwaltung.
Somit stützt sich die Analyse des umfangreich vorhandenen Materials des FD Statistik und Wahlen sowohl auf Grundlagen aller Wahlbezirksdaten als auch aller Daten der Statistischen Bezirke, um verlässlich Auskunft zur Frage von "Verflechtungsbeziehungen räumlicher, historischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Art" bzw. "gleicher Bevölkerungs-, Verkehrs- und Wirtschaftsverhältnisse" i.S.d. "engeren Gemeinschaft" im gesamten zu untersuchenden Stadtgebiet geben zu können.
Für die jeweils einzeln zu untersuchenden Ortschaften bzgl. der "engeren Gemeinschaft" kamen neben der vorhandenen Literatur und den Daten des FD Statistik und Wahlen folgende Unterlagen in Betracht:
- Einzugsgebiete der Grundschulen (Einzugsgebiete Weiterführender Schulen wurden aus sachlichen Gründen nicht hinzugezogen. Die Zahl, der nicht aus dem eigentlichen Einzugsgebiet stammenden Schülerinnen und Schüler, die aus anderen Bereichen einpendelnden, erscheint zu groß, um reale Verflechtungsbeziehungen innerhalb der zu untersuchenden Gebiete begründen zu können)
- Gemeindegrenzen der Kirchengemeinden
- Standorte und Einzugsgebiete (soweit im einzelnen nachvollziehbar) der Krippen, Kindergärten/-tagesstätten und Horte aller Träger
- Standorte und Einzugsgebiete der Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, dabei sowohl Städtische Einrichtungen, Selbstverwaltete Jugendzentren und Einrichtungen Freier Träger
- Einzugsgebiete von Sport- und sonstigen Vereinen
- Daten der "Sondererhebungen Göttingen" der Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, hrsg. vom Studentenwerk Göttingen (hier insbesondere die Frage der besonderen sozialen, wirtschaftlichen Lage der Studierenden, der Wohnsituation und Fragen der Nutzung von Verkehrsmitteln)
- weitere Materialien des Göttinger Studentenwerks, hier insbesondere Lage und Nutzung der sozialen Einrichtungen
Zudem wurden Ortsbegehungen durchgeführt und Gespräche mit zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern über die Frage von Verflechtungsbeziehungen geführt.
Somit bleibt abschließend festzuhalten, dass die Bereichsbildung keineswegs durch willkürliche Zusammenlegung von Wahlbezirken geschah, sondern auf der kleinstmöglichen, öffentlich zugänglichen Untersuchungsebene, nämlich der Daten der Statistischen Bezirke bzw. Wahlbezirke. Zur Flächenbeschreibung wurden die Wahlbezirke herangezogen, weil sie die kleinste Gliederungsebene darstellen und somit die Bereichsbildung am besten statistisch differenzieren. Durch die Untergliederung in Baublöcke sind auch die für die Bereichsbildung der Ortschaften benötigten Flächenbeschreibungen gegeben.
zu 2. Wahlbezirke definieren sich nur durch Straßen und nicht durch Räume
In seinem Schreiben zur Ergänzung seines Berichts nach § 65 NGO vom 24.03.2006 führt der Oberbürgermeister aus:
"Zudem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass sich die beschlossenen Ortschaftsgrenzen ausschließlich an den statistischen Wahlbezirken [Fettdruck im Original, d.V.] orientieren, die durch die bloße Auflistung von Straßen gekennzeichnet sind - vgl. Anlage zum Vorbericht. Die neuen Ortschaften sind deshalb nur durch aufgelistete Straßen und nicht durch Räume definiert.
Die im Ratsbeschluss genannten Bezeichnungen "Südstadt", "Nordstadt", "Leineviertel" sind völlig unbestimmt. Sie kennzeichnen keine Gemarkungen oder sonstigen genau abgrenzbaren Bereiche."
Wir halten somit fest:
Wie oben bereits beschrieben, beruhen alle Gliederungsebenen des Systems der "kleinräumigen Gliederung" auf der Gliederungsebene "Baublöcke". Nach den bundesweit einheitlichen Richtlinien, die auch in Göttingen umgesetzt wurden, gilt folgendes: "Die Blöcke stellen räumliche Einheiten dar, die in der Regel durch Straßen, im übrigen durch natürliche oder bauliche Grenzen (Fluss-, Wasserläufe usw. Bahnlinien, frühere Festungsanlagen, Friedhofsmauern u.a.) von allen Seiten umschlossen sind." Ebenso gilt: "Die Baublöcke stellen auch die Grundbausteine für die Wahlbezirkseinteilung in der Stadt Göttingen dar."
Abschließend ist also festzuhalten, dass die Ortschaften durch die Zusammensetzung von Statistischen Wahlbezirken gebildet wurden. Diese stellen sich mitnichten als bloße Auflistung von Straßen dar. Da sie auf der Grundgliederung Baublock beruhen, definieren sie räumlich klar definierte Flächen, wie sich auch den beiliegenden Karten "Baublockkarte" und "Wahlbezirkskarte" entnehmen lässt.
Die vom Oberbürgermeister in der Anlage zum Vorbericht mitverschickten Auszüge aus dem Wahlverzeichnis 2005 stellen lediglich die Zuordnung von Straßen zu den räumlich klar definierten Wahlbezirksgrenzen dar (Anlage).
zu 3. Unzulänglichkeiten der Bereichsbildung
Auf Seite 3 Abs. 4 führt der Oberbürgermeister folgende drei Gründe für Unzulänglichkeiten in der neuen Bereichsbildung an:
a) "In den Straßen "Brauweg", "Wiesenstraße" und "Am Steinsgraben" werden die Ortschaftsgrenzen in der Straßenmitte gezogen. Dies hat zur Folge, dass die Gebäude der beiden Straßenseiten jeweils in verschiedenen "Ortschaften" liegen und schon dadurch verschiedene Ortsräte anzusprechen bzw. zu hören wären (z. B. bei Straßenbaumaßnahmen, Straßenfesten, etc.)."
Das Argument des Oberbürgermeisters, dass die Bereichsbildung u.a. deshalb willkürlich gezogen sei, weil einzelne Straßenseiten unterschiedlichen Ortschaften
zugeordnet seien, greift nicht.
Wenn sichergestellt werden soll, dass einzelne Straßen nicht in ihrer Mitte geteilt werden, müsste die Grenzziehung quer durch einen der angrenzenden Baublöcke erfolgen, was natürlich möglich ist. Daraus ergeben sich aber noch schwerwiegendere Probleme, als das, dass einzelne Straßenseiten unterschiedlichen Ortschaften zugeordnet werden.
Bei diesem Lösungsansatz hätte der Oberbürgermeister nun für jedes einzelne Grundstück innerhalb des Baublocks zu erklären, zu welcher Ortschaft es gehören soll. Zudem würden die anderen an den Baublock angrenzenden Straßen nun nicht längs der Straßenmitte, sondern quer zum Straßenverlauf abgegrenzt. Somit würden auch hier einzelne Teilstücke einer Straße einer Ortschaft zugeordnet werden, hier nun aber quer statt längs der Straßenmitte. Worin dabei der Vorteil liegen soll, ist nicht nachzuvollziehen.
Auch wenn der Oberbürgermeister diesen Lösungsansatz präferieren sollte, so ist dies den Fraktionen nicht möglich, da aus Gründen des Datenschutzes und der Statistischen Geheimhaltung Daten für eine Zuordnung von räumlichen Gliederungen auf und unterhalb der statistischen Gliederungsebene "Baublock" den Fraktionen nicht zur Verfügung standen und stehen.
Bei der Bereichsabgrenzung der vom Oberbürgermeister vorgeschlagenen Stadtbezirke anstelle aller Ortschaften, ergäbe sich für ihn das gleiche oben beschriebene Phänomen. Da in der Stadt Göttingen weite Teile der Stadt keine natürlichen oder baulichen Merkmale zur Abgrenzung aufweisen, würden bei jeder vorzunehmenden Einteilung von Stadtbezirken einzelne Straßen entweder längs oder quer zum Straßenverlauf geteilt. Mithin ergebe sich auch hier, dass immer ein Teilstück oder eine Längsseite einer Straße zu einem anderen Stadtbezirk gehören würde als das jeweilige Komplementärstück.
Wir halten somit fest:
Das vom Oberbürgermeister vorgebrachte Argument ist aus statistischer und raumordnungsrechtlicher Sicht nicht haltbar.
Im übrigen weisen wir darauf hin, dass diese Bereichsbildung bei der Schaffung zweier neuer Ortsräte in Wolfsburg in genau dieser Weise, mit in der Straßenmitte verlaufenden Ortschaftsgrenzen vorgenommen wurde. Dies ist nach Auskunft der dortigen Verwaltung auch nicht anders möglich.
Was in Wolfsburg rechtlich möglich ist, muss auch in Göttingen möglich sein.
b) "Die Straße "Breymannstraße" liegt räumlich gesehen auf der Seite der "Ortschaft" Göttingen-Leine, ist aber aufgrund der Bereichsbildung der "Ortschaft" Göttingen-Süd zugeordnet. Die sich anschließende Straße "Brauweg" wiederum wird mit ihren geraden Hausnummern der "Ortschaft "Göttingen-Leine zugewiesen und die ungeraden Hausnummern der "Ortschaft" Göttingen-Süd.
Dies hat zur Folge, dass die "Breymannstraße" von "ihrer Ortschaft" getrennt wird und in dem Gebiet der anderen "Ortschaft" liegt."
Wir halten dazu fest:
Wie bereits oben beschrieben beruhen die Statistischen Wahlbezirke auf der Zusammenfassung von Baublöcken und nicht auf der Zuordnung von Straßen.
Wie der beiliegenden Wahlbezirkskarte zu entnehmen ist, bilden die beiden hier beanstandeten Wahlbezirke 503 und 504 eine zusammenhängende Fläche, in der sich auch die beschriebenen Straßen exakt wiederfinden. Die vom Oberbürgermeister festgestellte fehlerhafte Zuordnung beruht aus unserer Sicht auf veraltetem Kartenmaterial.
c) "Unbebaute Gemeindeteile wie z.B. der Jahnsportpark, der Kiessee und die Leineauen werden überhaupt keiner Ortschaft zugeordnet"
Der Behauptung des Oberbürgermeisters "der Jahnsportpark, der Kiessee und die Leineauen werden überhaupt keiner Ortschaft zugeordnet" widersprechen wir.
Die beanstandeten Flächen tragen die Blaublocknummern 036 006 = Kiessee; 034 009 = Jahnsportpark und sind nach dem uns vorliegenden Kartenmaterial des Fachdienstes Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen eindeutig den Flächen der Wahlbezirke 506 und 505 zugeordnet. Somit liegen die nördlichen Teile des Kiessees bzw. des Jahnsportparks in dem durch die Hauptsatzungsänderung ausgewiesenen Teil der Ortschaft Göttingen-Leine, die südlichen jedoch im Gebiet der Gemeinde Rosdorf bzw. der Ortschaft Geismar.
Zudem irrt der Oberbürgermeister bzgl. des Status "unbebaut" innerhalb des Ordnungssystems der "kleinräumigen Gliederung". Als unbebaut gelten hier nur die Flächen, denen jegliche Bebauung (nicht nur Wohnbebauung im Sinne der Beschreibung des Oberbürgermeisters) fehlt. Diese Flächen werden als Baublock beginnend mit Ordnungszahl 099 absteigend durchnummeriert und nur diese werden keinem Wahlbezirk zugeordnet. Jede andere Fläche, die in irgendeiner Weise bebaut ist, wie die hier besprochenen, erhalten eine Baublocknummer aufsteigend beginnend mit der Ordnungszahl 001 und werden somit auch Wahlbezirken zugeordnet. Der Jahnsportpark und der Kiessee haben die Ordnungszahlen 006 bzw. 013 erhalten und sind somit statistisch eindeutig als bebautes Gebiet gekennzeichnet und wie dem Kartenmaterial zu entnehmen ist auch den entsprechenden Wahlbezirken und damit den Ortschaften zugeordnet.
zu 4. Keine "engere Gemeinschaft" i.S.d. § 55 e Abs. 1 NGO
Zu den vom Oberbürgermeister in seinem Ergänzungsschreiben vom 24.03.2006 gemachten Angaben über die Verflechtungsbeziehungen innerhalb der geplanten neuen Ortschaften in räumlicher, historischer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht beziehen wir wie folgt Stellung:
Der Oberbürgermeister stellt lediglich die bauhistorische Entwicklung der beschriebenen Stadtviertel dar, dieser wird auch nicht widersprochen, da sie die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelt. Dass weitere Verflechtungsbeziehungen räumlicher, historischer, kultureller, wirtschaftlicher oder sonstiger Art in den meisten Ortschaften fehlen sollen, wird behauptet, aber durch keine Argumentation, Daten oder sonstige Belege gestützt.
Die einschlägigen Kommentierungen der NGO halten dagegen fest:
"In erster Linie wird er [der Rat, d.V.] sich daran orientieren, ob es sich um ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet handelt. Dieses Kriterium ist aber nicht allein ausschlaggebend, sondern es können auch mehrere historisch gewachsene, räumlich getrennt liegende Teile einer Gemeinde zu einer Ortschaft zusammengefaßt werden (z.B. eingemeindete frühere selbständige Gemeinden)." (Slawski, in: Lüersen/Neuffer: Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO))
Hervorzuheben ist zudem, dass der Oberbürgermeister für den Stadtteil "Innenstadt" feststellt, dass dort vielfältige historische, räumliche, kulturelle und wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
Für die Ortschaft "Göttingen-Ost" stellt er folgendes dar: "Es handelt sich um ein räumlich und sozial weitgehend einheitliches Wohngebiet, das in historischer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht auf die Innenstadt und andere Viertel ausgerichtet ist."
Dass aus unserer Sicht genügend Gründe für die Annahme von "Verflechtungsbeziehungen räumlicher, historischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Art" bzw. "gleiche Bevölkerungs-, Verkehrs- und Wirtschaftsverhältnisse" zur Beschreibung der "engeren Gemeinschaft" i.S.d. § 55 e Abs. 1 NGO innerhalb der neueingerichteten Ortschaften vorliegen, entnehmen sie bitte weiter unten unter (2.)
zu 5. Finanzpolitische Argumente
Auf Seite 4 Abs. 1 führt der Oberbürgermeister aus:
"Darüber hinaus halte ich die Einrichtung weiterer Ortsräte im Hinblick auf die äußerst angespannte Finanzsituation der Stadt Göttingen wegen grundsätzlicher Bedenken bezüglich des Eingehens neuer Zahlungsverpflichtungen für rechtswidrig."
Einen Verweis auf eine bestehende Verfassungsvorschrift oder Gesetzesrecht führt der Oberbürgermeister zur Begründung der vermuteten Rechtswidrigkeit nicht an. Wie in der Einleitung dargestellt, findet sich eine Verfassungsvorschrift oder Gesetzesrecht dergestalt nicht.
Mit Schreiben vom 23.02.2006 führt das Nds. Ministerium für Inneres und Sport daher zutreffend auf Seite 2 Abs. 4 aus:
"Im übrigen habe ich Zweifel, ob die Tatsache, dass die Bildung weiterer Ortschaften mit erheblichen Kosten und einem erhöhten Personalaufwand verbunden wäre, für sich allein genommen bereits zur Rechtswidrigkeit des betreffenden Ratsbeschlusses führen kann; der finanzielle Aspekt wäre wohl eher im Rahmen der Gesamtbetrachtung des städtischen Haushaltsgebarens zu würdigen."
Wir halten somit fest:
Das Eingehen neuer Zahlungsverpflichtungen in Folge der Einführung neuer Ortschaften durch Änderung der Hauptsatzung verletzt weder eine Verfassungsvorschrift noch Gesetzesrecht, welche der Satzungsautonomie der Stadt Göttingen Grenzen setzen könnte. Im Rahmen der Berichterstattung nach § 65 Abs. 1 S. 1 NGO sowie der Beanstandung nach § 130 Abs. 1 S. 1 NGO dürfen daher finanzpolitische Erwägungen allein keine Rolle bei der Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Hauptsatzungsänderung spielen.
(2.) Stellungnahme bzgl. § 55 e Abs. 1 NGO zum Begriff der "engeren Gemeinschaft" und zur Bereichsbildung der neugebildeten Ortschaften
Im Schreiben des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.02.2006. wird zum Begriff der "engeren Gemeinschaft" i.S.d. § 55 e Abs. 1 NGO ausgeführt:
"Nach der einschlägigen Kommentierung zur NGO wird unter dem Begriff "engere Gemeinschaft" ein durch Verflechtungsbeziehungen miteinander verbundener, in sich geschlossener Teil der Gemeinde innerhalb der örtlichen Gemeinschaft verstanden. Vorausgesetzt werden Verflechtungsbeziehungen räumlicher, historischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Art."
Weitere uns zur Verfügung stehende Kommentare zur NGO führen ergänzend aus:
"Es ist somit in das Ermessen des Rates gestellt, wie er den Begriff der "engeren Gemeinschaft" ausfüllt. In erster Linie wird er sich daran orientieren, ob es sich um ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet handelt. Dieses Kriterium ist aber nicht allein ausschlaggebend, sondern es können auch mehrere historisch gewachsene, räumlich getrennt liegende Teile einer Gemeinde zu einer Ortschaft zusammengefasst werden (z.B. eingemeindete frühere selbständige Gemeinden).
Die Ortschaften müssen nicht notwendig vom Gemeindekern getrennt sein. Es kommen auch aneinandergrenzende Gemeindeteile für die Bildung einer Ortschaft in Betracht.
Das ganze Gemeindegebiet kann in Ortschaften aufgeteilt werden. Es ist aber mit Rücksicht auf die innerhalb einer Gemeinde u.U. sehr unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedürfnisse auch zulässig, dass nicht das ganze Gemeindegebiet in Ortschaften eingeteilt wird, sondern nur für einzelne Gemeindeteile Ortsräte gewählt werden, während andere Gemeindeteile oder der Gemeindekern ohne eine solche partikulare Einzelvertretung bleiben.
Die Grenze des Ermessens für den Rat wird dort zu ziehen sein, wo die Ortschaft nach willkürlichen Gesichtspunkten geschaffen wird."
(Slawski, in: Lüersen/Neuffer: Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO))
Goldmann (in: Thieme: Niedersächsische Gemeindeordnung. Kommentar) führt in Ergänzung des im Schreiben vom 23.02.2006 zitierten Textes aus:
"Vorausgesetzt werden Verflechtungsbeziehungen räumlicher, historischer, kultureller, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ähnlich wie bei der Bildung von Wahlbereichen, wo gem. § 15 Abs. 2 NKWG [jetzt § 6, d.V.] bei der Abgrenzung der Wahlbereiche "die örtlichen Verhältnisse" zu berücksichtigen sind, damit räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden (vgl. dazu Schiefel, § 15 NKWG Erl. 2.1). Das bedeutet allerdings, daß die Ortschaftsgrenzen eingehalten werden müssen."
Smollich (Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO), in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen) führt in Ergänzung der bereits oben genannten Kriterien aus:
"Sie [Die Ortschaft, d.V.] muss aber nicht unbedingt vom Ortsmittelpunkt getrennt liegen. Eine engere Gemeinschaft liegt in der Regel bei einer zusammenhängenden Siedlungseinheit, historischen Zusammenhängen, kulturellen Gemeinsamkeiten sowie gleichen Bevölkerungs-, Verkehrs- und Wirtschaftsverhältnissen vor. Bei der Auslegung des Begriffes der "engeren Gemeinschaft" hat der Rat einen Beurteilungsspielraum.
Der Rat ist nicht verpflichtet, das ganze Gemeindegebiet [Fettdruck im Original, d.V.] in Ortschaften aufzuteilen. Mit Rücksicht auf die innerhalb einer Gemeinde sehr unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedürfnisse ist es auch zulässig, nur für einzelne Gemeindeteile Ortsräte wählen zu lassen. Für die unterschiedliche Behandlung einzelner Gemeindeteile muss aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes jedoch ein sachlicher Grund vorliegen."
Somit ist nun im folgenden für jede der durch die Hauptsatzungsänderungen neu eingerichteten Ortschaften auf Grundlage der vorliegenden Daten, die "engere Gemeinschaft" anhand der in den NGO-Kommentaren genannten Merkmale nachzuweisen. Ebenso soll aufgezeigt werden, dass sich die vorgenommenen Bereichsbildungen der Ortschaften von denen der anderen Ortschaften hinlänglich unterscheiden und somit die Grenzziehung begründen.
Die Überprüfung erfolgt somit - unter zu Hilfenahme der oben genannten weiteren Materialien - auf der folgenden Datengrundlage:
Göttingen-Mitte = 16 Wahlbezirke bzw. 12 Statistische Bezirke
Göttingen-West = 11 Wahlbezirke bzw. 8 Statistische Bezirke
Göttingen-Ost = 10 Wahlbezirke bzw. 6 Statistische Bezirke
Göttingen-Leine = 5 Wahlbezirke bzw. 4 Statistische Bezirke
Göttingen-Süd = 13 Wahlbezirke bzw. 6 Statistische Bezirke
a) Ortschaft Göttingen-Mitte
Die aus den beiden Stadtteilen Innenstadt und Nordstadt gebildete Ortschaft Göttingen-Mitte verfügt über die höchste, z.T. weit über dem Durchschnitt liegende, Einwohnerdichte (IS 140.20 / 2004) (Gesamtstadt 11,1 Einw/ha; Innenstadt 68,4 Einw/ha; Nordstadt 58,8 Einw/ha). Dies ist u.a. auf den sehr hohen Anteil an Studierenden zurückzuführen, da diese zu über 50% in Wohngemeinschaften bzw. Wohnheimen wohnen (s. Göttinger Sozialerhebung). Insbesondere die Nordstadt weist einen sehr hohen Anteil von Wohnheimplätzen auf (IS 056.01/2005). Zum anderen ist dies ein Indikator für Unterschiede in der Wohnbebauung.
In beiden Stadtteilen überwiegt der Anteil der Wohngebäude mit 3 und mehr Wohnungen deutlich (IS 060.21/2005). Wohnhäuser mit ein oder zwei Wohnungen erreichen in beiden Stadtteilen jeweils nur einen Anteil von etwas mehr als 30%. Der weitaus größte Teil der Wohnbevölkerung wohnt mithin zur Miete, was auch ein Indikator für ähnliche ökonomische Lebensverhältnisse ist.
Die vom Oberbürgermeister aufgezeigten Unterschiede in der Bauhistorie (die sich auch anhand der in IS 060.21/2005 abgebildeten Baudaten ablesen lassen) haben dabei nur geringe Auswirkungen auf die Wohnsituation. Lediglich der Anteil der Wohngebäude mit mehr als sieben Wohnungen ist in der Nordstadt höher ausgeprägt.
Mithin zeigt sich schon an diesem Beispiel, dass es für die Frage nach der "engeren Gemeinschaft" unerheblich ist, wann Wohngebäude erbaut wurden. Vielmehr ist nach den konkreten Lebensverhältnissen der Menschen zu fragen, die in ihnen wohnen. Dies zeigt sich sehr eindrücklich auch an den folgenden Beispielen.
Prägend für die Ortschaft und fast schon als Alleinstellungsmerkmal gegenüber fast allen anderen (auch den schon bestehenden) Ortschaften sind die universitären Einrichtungen und die Studierenden als Teil der Wohnbevölkerung zu nennen.
In der Ortschaft liegen zahlreiche Institute des "Geisteswissenschaftlichen Zentrums" der Universität, die Private Fachhochschule, vier von fünf Mensen des Studentenwerks und die überdeutliche Mehrheit der studentischen Wohnheime (verschiedener Träger).
In beiden Stadtteilen erreicht der Anteil der Studierenden an der Wohnbevölkerung Werte die deutlich über dem städtischen Durchschnitt von 11% liegen. In der Innenstadt etwa 27%, in der Nordstadt ca. 34% (IS 140.20/2004).
Nur noch die Ortschaft Weende weist mit ca. 19% (IS 140.20/2004) einen über dem Durchschnitt der Stadt liegenden Anteil der Studierenden an der Wohnbevölkerung auf.
Da die Untersuchungen im Rahmen der Sozialerhebungen des Studentenwerks Göttingen belegen, dass die übergroße Mehrzahl der Studierenden im direkten Umfeld der von ihnen genutzten universitären Einrichtungen lebt, beziehen sich die Studierenden somit in Weende auf den Universitäts-Nordbereich und das Uni-Klinikum, in der Ortschaft Göttingen-Mitte aber auf die universitären Einrichtungen um das "Geisteswissenschaftliche Zentrum". Dieses stellt somit nicht eine eindeutlich räumliche Trennung der beiden Stadtteile dar, sondern belegt eine Verbindung dieser.
Die Sozialerhebungen des Studentenwerks Göttingen belegen zudem, dass der Faktor "großer studentischer Anteil an der Wohnbevölkerung" auch erhebliche Auswirkungen auf verkehrspolitische Maßnahmen hat. Göttinger Studierende nutzen nur zu einem sehr geringen Anteil ein Auto, (Sozialerhebung, IS 140.20/2004 und Karte 099.21K), diese Autobenutzer wohnen zudem meist nicht in der zu untersuchenden Ortschaft, sondern weiter entfernt von der Universität.
Auch den ÖPNV benutzen die Göttinger Studierenden nur in geringem Ausmaß, was sich u.a. auch darin zeigt, dass Göttingen im Gegensatz zu den meisten anderen Universitätsstädten dieser Größenordnung nur über ein Semesterticket für die Bahn, nicht aber für den ÖPNV verfügt. Abstimmungen über die Einführung eines ÖPNV-Semestertickets innerhalb der Studierenden wurden in den letzten Jahren immer wieder mit mehr als 2/3-Mehrheit abgelehnt. Die Göttinger Studierenden benötigen den ÖPNV schlicht nicht. Dies hat natürlich Auswirkungen für etwaige Planungen z.B. von Bus-Linien und -Kapazitäten.
Zu mehr als 70% benutzen die Studierenden dagegen das Fahrrad als Verkehrsmittel ihrer Wahl, unerheblich, ob sie sich aus der Innenstadt zur Uni, aus der Nordstadt zur Uni oder zwischen den beiden Stadtteilen bewegen. Dies hat somit erkennbar Auswirkungen auf verkehrspolitische Entscheidungen innerhalb der Ortschaft.
Doch auch in anderen Bereichen zeigen sich Gemeinsamkeiten beider Stadtteile, die diese von den anderen zu untersuchenden Ortschaften abheben.
Das Durchschnittsalter etwa steigt in allen anderen zu untersuchenden Ortschaften - wie im Rahmen des Demografischen Wandels zu erwarten - z.T. deutlich an, in den beiden Stadtteilen bleibt es mit 34% bzw. 32% über die letzen zehn Jahre konstant (IS 021.29/2005).
Der Anteil der Jugendlichen, Kinder und Senioren ist um etwa die Hälfte niedriger als im städtischen Durchschnitt (IS 140.20/2004).
Bzgl. der Anzahl der Beschäftigten, der Arbeitslosen, der Sozialhilfe/ALGII-Empfänger sind die Zahlen in beiden Stadtteilen ebenfalls nahezu identisch, zu den städtischen Durchschnittswerten ergeben sich jedoch auch nur marginale Unterschiede.
Dass die Universität als größter Arbeitgeber und die in der Fußgängerzone liegenden Handelsgeschäfte weit über die Ortschaft ausstrahlen und somit Verflechtungen (Pendlerbewegungen, Kaufkraftabschöpfung u.a.) mit anderen Teilen der Stadt, aber auch weit über sie hinaus, bewirken, soll nicht unerwähnt bleiben.
Alle oben aufgezeigten und viele weitere Indikatoren, die hier nicht mehr alle genannt werden müssen, zeigen sehr deutlich, dass die Unterschiede zwischen den beiden zu einer Ortschaft verbundenen Stadtteilen nur sehr gering, jedoch zu allen anderen Stadtteilen sehr deutlich ausfallen.
Wir sehen deutliche soziale, kulturelle und räumliche Gemeinsamkeiten, gleiche Bevölkerungs-, Verkehrs- und ökonomische Lebensverhältnisse sowie vielfältige weitere Verflechtungsbeziehungen in beiden zu untersuchenden Stadtteilen.
Für den Bereich der Innenstadt hat der Oberbürgermeister in seinem Schreiben vom 24.03.2006 festgestellt:
"Bei der Innenstadt handelt es sich um die historisch gewachsene Kernstadt von Göttingen mit vielfältigen historischen, räumlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Verflechtungen." Mithin bleibt festzuhalten, dass der Oberbürgermeister für den Bereich der Innenstadt allein eine "engere Gemeinschaft" für gegeben hält.
Wenn jedoch alle aufgezeigten Daten der Innenstadt mit denen der Nordstadt (und nur mit dieser) nahezu identisch und somit deutliche Indikatoren für gleiche Lebensverhältnisse sind, dann darf auch für die gesamte neugebildete Ortschaft Göttingen-Mitte von einer "engeren Gemeinschaft" i.S.d. § 55 e Abs. 1 NGO ausgegangen werden.
Die Behauptung des Oberbürgermeisters, dass keine Verflechtungsbeziehungen zwischen den beiden Stadtteilen vorliegen, ist somit erkennbar falsch, sie erfolgte im übrigen ohne jeden Beleg bzw. auf keiner nachvollziehbaren Datengrundlage.
b) Ortschaft Göttingen-West
Die oben vorgenommene Analyse der Daten bezüglich der Ortschaft Göttingen-Mitte zeigte das keine über die Bahnlinie hinausgehenden Verflechtungsbeziehungen zur Ortschaft Göttingen-West bestehen.
Somit bleiben zwei Dinge zu klären, erstens sind die Grenzen zwischen den neugebildeten Ortschaften Göttingen-West und Göttingen-Leine bzgl. möglicherweise anderweitig bestehender Verflechtungsbeziehungen richtig gezogen, zweitens bilden die Stadtteile in der Ortschaft Göttingen-West eine engere Gemeinschaft.
Für eine andere Grenzziehung zwischen den beiden genannten Ortschaften spricht nur wenig. Die Einzugsgebiete der in der Ortschaft Göttingen-West liegenden Kirchengemeinden enden an der zwischen ihnen liegenden Bahnlinie als natürliche Grenze.
Gleiches gilt für den Einzugsbereich der im Untersuchungsgebiet liegenden Grundschulen, dieser endet jeweils, soweit es die zu untersuchenden Ortschaftsgrenzen angeht, ebenfalls an der Bahnlinie.
Die in der zu untersuchenden Ortschaft gelegenen, vielfältigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, bleiben mit ihrem Einzugsbereich zwar nicht nur auf den Bereich des Stadtteils beschränkt, in dem sie liegen. Ihr Einzugsbereich endet aber auch hier an der Bahnlinie. Somit gibt es mit einer kleinen Ausnahme keine Hinweise darauf, dass die vorgenommene Grenzziehung anders hätte ausfallen müssen, die hier aufgezeigten die Stadtteile überschneidenden Einzugsbereiche der verschiedenen Einrichtungen rechtfertigen mithin die Annahme sozialer Verflechtungen.
Im Bericht über die Vorbereitenden Untersuchungen für den Antrag „Soziale Stadt – Weststadt“ wird zudem deutlich, dass die im Bereich Maschmühlenweg vorgefundenen sozialen Problemlagen nicht nur auf dieses Gebiet zu beschränken sind, sondern vielmehr auch in Bereichen des Blümchenviertels und Teilen des Hagenbergs vorzufinden sind. Der Bericht schlägt mithin stadtteilübergreifende Maßnahmen vor.
Auch der auf dem Hagenberg ansässige Sportverein Grün-Weiß-Hagenberg findet seine Mitglieder nicht nur in diesem Stadtteil.
Wir halten somit fest:
Im Gebiet der untersuchenden Ortschaft Göttingen-West liegen zahlreiche soziale Verflechtungsbeziehungen vor, die den Begriff der engeren Gemeinschaft rechtfertigen.
c) Ortschaft Göttingen-Ost
Für die Ortschaft "Göttingen-Ost" stellt der Oberbürgermeister folgendes dar: "Es handelt sich um ein räumlich und sozial weitgehend einheitliches Wohngebiet, das in historischer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht auf die Innenstadt und andere Viertel ausgerichtet ist."
Die Einschätzung, dass es sich um ein räumlich und sozial weitgehend einheitliches Wohngebiet handelt, teilen wir im vollen Umfang.
Die Grundstückspreise sind mit Abstand die höchsten der gesamten Stadt. Hieraus ergeben sich zwangsläufig über dem Durchschnitt liegende Mietpreise. Die Bevölkerungsdichte liegt deutlich unter dem Durchschnitt der zu untersuchenden Ortschaften, dies ist auf eine überdurchschnittliche Bebauung mit 1- und 2-Familienhäusern zurückzuführen, zumeist in eigengenutztem Wohneigentum.
Der Anteil der Kinder und Jugendlichen, mithin der Anteil der Familien mit Kindern, liegt im Bereich des Stadtdurchschnittes.
Dagegen ist der Anteil der Senioren deutlich höher.
Der Anteil der ausländischen Bevölkerung liegt deutlich unter dem Stadtdurchschnitt , ebenso wie die Anzahl der Beschäftigten und der Arbeitslosen.
Mithin ist in diesem Gebiet von ähnlichen Bevölkerungsverhältnissen auszugehen.
In der Tat bestehen historische, kulturelle und wirtschaftliche Verflechtungen in Hinblick auf die Innenstadt, dies ist jedoch auch bei anderen Stadtviertel der Fall.
Die völlig unterschiedliche soziale Zusammensetzung der Ortschaft Göttingen-Ost im Gegensatz zur Ortschaft Göttingen-Mitte spricht eine so deutliche Sprache, dass sich dort keine Daten finden lassen, um von gleichen Bevölkerungs- und vergleichbaren Lebensbedingungen zu sprechen.
Wir halten somit fest:
Die sich deutlich von den anderen Ortschaften unterscheidenden Daten bezüglich der Bevölkerungszusammensetzung rechtfertigen auch hier die Einschätzung einer engeren Gemeinschaft.
d) Ortschaft Göttingen-Leine
Wie bereits unter b) beschrieben, enden alle Verflechtungsbeziehungen der Ortschaft Göttingen-West an der Bahnlinie, somit kommt eine Einbindung des Stadtteils "Leineberg" in diese Ortschaft nicht in Frage. Zu prüfen ist nun, ob der Leineberg für sich allein eine "engere Gemeinschaft" bildet, oder ob die vorhandenen Verflechtungsbeziehungen über diesen Stadtteil in andere Stadtbereiche hinausgehen und wenn ja, wo diese enden.
Für eine "engere Gemeinschaft" über den Leineberg hinaus sprechen aus unserer Sicht folgende Gründe:
Die Einzugsgebiete der folgenden Einrichtungen gehen über den Leineberg hinaus und bilden somit soziale Verflechtungen zum Stadtteil "Leineviertel"
Die Einrichtungen, der auf dem Leineberg vorhandenen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche greifen auch in das Gebiet des Leineviertel hinein.
Das Jugendhaus Gartetalbahnhof (Am Gartetalbahnhof 1) als Einrichtung in freier Trägerschaft liegt nicht auf dem Gebiet des Stadtteils "Leineberg" wird aber nach Auskunft der dort tätigen Sozialarbeiter sowohl von Jugendlichen und Kindern des Leineviertels und des Leinebergs aufgesucht.
Die freie Fläche neben dem Jugendhaus, dient auch Jugendlichen des Leinebergs als "Bolzplatz".
Das Einzugsgebiet der Grundschule "Leinebergschule" umfasst ebenfalls nicht nur den Leineberg, sondern den gesamten Bereich der durch uns gebildeten Ortschaft Göttingen-Leine. Die Schülerinnen und Schüler, sowie deren Eltern tragen zu weiteren sozialen Verflechtungen in der Ortschaft bei.
Dass diese Verflechtungsbeziehungen vorliegen, war im übrigen auch beim vom Oberbürgermeister am 25.01.2006 durchgeführten "Bürgerforum Leineberg" nachzuvollziehen. Obwohl nur die Bewohner des Leinebergs durch Aushang eingeladen worden waren, kamen auch durch die Bekanntmachungen in der Tagespresse aufmerksam gewordene Bewohner des Leineviertels, da sie ihre Interessen eng mit den Angelegenheiten des Leinebergs verknüpft sehen.
Die durch die anwesenden Bürger angesprochenen Themen gingen dabei immer wieder über Angelegenheiten des Leinebergs allein hinaus. Diese waren u.a.:
- Sicherung des Schulwegs vom Leineviertel zur Leineberggrundschule, hier insbesondere die Bedingungen der Straßenüberquerung an der Ampelanlage an der Straße "Im Leinetal", die zwischen beiden Stadtteilen liegt. (Hier insbesondere die Problematik "zu kurze Ampelphasen")
- Die gleiche Problematik sprachen Bewohner des Leinebergs an, jedoch hier in der umgekehrten Richtung. Hier war Anlass, das Kinder- und Jugendliche verkehrssicher Einrichtungen im Leineviertel erreichen können müssen. Dies sind Einrichtungen der Kinderbetreuung und das Jugendhaus Gartetalbahnhof.
- Eltern, die den Leineberg bewohnen, erkundigten sich über den Neubau des (Betriebs-)Kindergartens der Firma Mahr (auf dem Gebiet des Leineviertels), der auch einige "freie" Plätze für Nicht-Betriebsangehörige bereithalten wird, da sie ihre Kinder dort gerne betreut sehen würden. Zudem wurde um eine bessere Koordination mit den Freien Trägern auf dem Leineberg gebeten, um eine effektivere Bedarfsplanung zu erreichen, die Leerstände verhindert.
- Eltern, die den Leineberg bewohnen, baten um Errichtung eines zweiten Fußballtores auf der Fläche neben dem Jugendhaus Gartetalbahnhof (Leineviertel), da diese der einzige "Bolzplatz" für Jugendliche des Leinebergs sei.
- Eltern, die den Leineberg bewohnen, sprachen die Problematik der Verschmutzung der Fläche neben dem Jugendhaus Gartetalbahnhof durch Hunde und Müll an, insbesondere im Hinblick auf das dort durchgeführte Sommerferien-Camp, das durch zahlreiche Kinder und Jugendliche des Leinebergs aufgesucht wird.
- Im übrigen waren auch Mitarbeiter des Jugendhauses Gartetalbahnhof von sich aus zum Bürgerforum erschienen, um als Ansprechpartner für die Eltern des Leinebergs zur Verfügung zu stehen, da sie aus ihrer täglichen Arbeit um die Bedeutung dieser Einrichtung im Leineviertel für Jugendliche des Leinebergs wissen.
Worin, wenn nicht zuerst in den gemeinsamen Anliegen des täglichen Miteinanders der Bewohner der beiden Stadtteile, zeigt sich augenfälliger, die "engere Gemeinschaft".
Dass der Oberbürgermeister, der selbst das Bürgerforum leitete, diese engen Verflechtungen nicht wahrzunehmen scheint, verblüfft uns.
Verflechtungsbeziehungen über die von uns gebildete Ortschaft Göttingen-Leine sind nicht erkennbar.
Wir halten somit fest:
Die zahlreichen Verflechtungsbeziehungen innerhalb der durch die Stadtteile Leineberg und Leineviertel gebildeten Ortschaft Göttingen-Leine, erfüllen die Bedingungen der "engeren Gemeinschaft" i.S.d. § 55 e Abs. 1 NGO.
e) Ortschaft Göttingen-Süd
Die Verflechtungen innerhalb der Ortschaft Göttingen-Süd beruhen unter anderem in sozialer Hinsicht auf den über den Lohberg hinaus gehenden Einzugsbereichen der Kinder- und Jugendeinrichtungen der Kirchen und der AWO, den Gemeindegrenzen der Kreuzkirche und den Einzugsbereichen der Grundschulen (Hermann-Nohl- und Lohbergschule).
Für annähernd gleiche Bevölkerungs- und Lebensverhältnisse sprechen vor allen Dingen folgende Daten:
Niedrigere Grundstückspreise bedingen auch niedrigere Mietpreise, zudem finden sich in diesem Bereich der Stadt zahlreiche Häuser der städtischen Wohnungsbau, wie der Wohnungsgenossenschaft, mithin Indikatoren für ähnliche soziale Verhältnisse. Zudem überwiegt in dieser Ortschaft der Anteil der Mehrfamilienhäuser.
Im gesamten Gebiet der Ortschaft lässt sich feststellen, dass der Anteil der Senioren an der Wohnbevölkerung deutlich höher, als im städtischen Durchschnitt ausfällt. Zudem ist der Anteil der ausländischen Bevölkerung in allen Bereichen unterdurchschnittlich. Somit sehen wir auch hier die Bedingungen für die Bestimmung der engeren Gemeinschaft als gegeben.
(3.) Willkürverbot
Nach BVerfGE 1, 14, 52; 12, 341, 348 ist ein Rechtssatz dann willkürlich, "wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die ... Differenzierung nicht finden lässt."
Wie wir unter (1.) und (2.) ausführlich ausgeführt haben, liegen aus unserer Sicht für jede der neugeschaffenen Ortschaften eine Vielzahl von Gründen sowohl für die Bestimmung der "engeren Gemeinschaft" i.S.d § 55e NGO entlang der einschlägigen und zitierten Kommentierungen, als auch für die von uns gewählte räumliche Zuordnung der Ortschaften vor.
Die vom Oberbürgermeister in seinen beiden Schreiben genannten Kritikpunkte konnten wir unter (1.) ausräumen.
Wir verweisen zudem nochmals auf den uns durch die einschlägige Kommentierung zur NGO eingeräumten Ermessensspielraum bei der Bildung von Ortschaften. Die Verflechtungsbeziehungen wurden durch eine Vielzahl von Materialien und anhand einer umfassenden Analyse der öffentlich zugänglichen statistischen Daten des FD Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen aufgezeigt.
Mithin sind die mit Beschluss des Rates der Stadt Göttingen vom 18.01.2006 durch die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Göttingen geschaffenen neuen Ortschaften nicht willkürlich gebildet worden.
