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Bessere Wettbewerbschancen für regionale Betriebe


Der Rat möge beschließen:


Die Verwaltung wird beauftragt, Ausschreibungen für öffentliche Aufträge so zu gestalten, dass regionale Betriebe bessere Wettbewerbschancen erhalten. Städtische Gesellschaften, Eigenbetriebe und Beteiligungen sind im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten in die Überlegungen mit einzubeziehen.

Folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbssituation sind dabei denkbar:

  1. Teil- und Fachlose sind möglichst klein zu fassen;
  2. Auf freihändige Vergabe ist weitgehend zu verzichten;
  3. Bietervorteile sind einzurichten und Aufträge sind dabei detailliert zu beschreiben;
  4. Kammern und Verbände sollen gebeten werden, Schulungen zur Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzubieten, damit formelle Fehler vermieden werden.

Die Vorschläge der Verwaltung sind zeitnah im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Feuerwehr vorzustellen.

 

Begründung


Bei den Ausschreiben für öffentliche Aufträge haben regionale Betriebe häufig das Nachsehen. Da fast zu 90 Prozent der Preis bei der Auftragsvergabe den Ausschlag gibt, haben vor allem die kleinen örtlichen Betriebe bei größeren öffentlichen Aufträgen kaum Wettbewerbschancen. Die Teil- und Fachlose sollten daher möglichst klein gefasst werden, damit sich die Unternehmen auch auf Teilaufträge bewerben können. Damit mehr kleinere, örtliche Betriebe öffentliche Aufträge erhalten, ist auf freihändige Vergabe möglichst zu verzichten.

Großunternehmen die mit Subunternehmen arbeiten und Betriebe aus den benachbarten neuen Bundesländern können wesentlich günstiger kalkulieren. Durch Subventionen und niedrigere Löhne sind vor allem die thüringischen Unternehmen im Vorteil. Hier muss mittelfristig über Verhandlungen auf Landesebene ein Ausgleich gefunden werden, um die Wettbewerbsnachteile für Südniedersachsen zu kompensieren.

Nach dem Urteil des europäische Gerichtshofes im April 2008 dürfen Verwaltungen die Tariftreue nach dem Niedersächsischen Landesvergabegesetz nicht mehr verlangen. Nur die Tariftreue des LVergabeG ist unzulässig, andere Bestimmungen gelten weiter. Mindestlöhne sind weiterhin zulässig!

Um die Wettbewerbsnachteile für Unternehmen zu reduzieren, die Tariflöhne zahlen, sollten Bietervorteile eingerichtet werden. Dafür könnten beispielsweise bestimmte Anforderungen im Rahmen der Aufträge genau aufgeführt werden, wie Preis, Ausbildungsquote und Reaktionszeit. Die Ausbildungsquote ist ein so genanntes Sozialkriterium, das nach EU-Recht zulässig ist, aber noch in nationales Recht umgesetzt werden muss, damit es hier angewandt werden darf. Ein Entwurf des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht dies auch vor. Wenn alles gut geht, tritt die Änderung zum 1.1. in Kraft. Dieses Verfahren ist rechtlich korrekt und EU-konform.

Häufig sind auch die formellen Anforderungen der Angebote durch die Betriebe nicht erfüllt, weil die Unternehmer die Verdingungsordnung (VOL) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) nicht ausreichend kennen. Hier müsste sich die Stadt bei den Kammern und Verbänden für ein besseres Schulungsangebot einsetzen.

 

Überwiesen in den Finanz-Ausschuss.



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